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In einem europäischen Markenstreit über Champagner haben französische Branchenverbände vor dem Gericht der Europäischen Union einen Erfolg erzielt. Die italienische Firma Nero Lifestyle darf "Nero Champagne" demnach nicht als Marke für Schaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung eintragen lassen. Eine geschützte Ursprungsbezeichnung dürfen Lebensmittel tragen, die aus bestimmten Regionen stammen; die Herkunft muss ihre Eigenschaften wesentlich beeinflussen. (Az. T-239/23)
Nero Lifestyle betreibt unter anderem Hotels. Es meldete die Marke 2019 beim EU-Markenamt EUIPO an. Degegen erhoben der Wirtschaftsverband Comité interprofessionnel du vin de Champagne und das Institut national de l’origine et de la qualité Widerspruch. Sie argumentierten, dass die Marke "Nero Champagne" auf missbräuchliche Art vom Ansehen des Champagners profitieren könne. Die Ursprungsbezeichnung garantiere den Verbrauchern bestimmte Eigenschaften des Weins und damit eine Qualitätsgarantie auf Grundlage der geografischen Herkunft.
Das EUIPO wies den Widerspruch zum Teil zurück und die französischen Verbände wandten sich an das EU-Gericht. Dieses entschied nun, dass die Marke auch in Bezug auf "Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der Champagne" nicht eingetragen werden kann.
Grundsätzlich dürfe eine Marke eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthalten, erklärte das Gericht. Die Eintragung könne aber abgelehnt werden, wenn sie das Ansehen einer solchen Bezeichnung auf unerlaubte Art ausnutze. Wenn die Marke nur für Produkte angemeldet wurde, die der Spezifikation entsprechen, sei das zwar nicht zu vermuten - eine solche Vermutung könne aber auch widerlegt werden. Das EUIPO müsse entsprechende Beweise prüfen. Die dortige Beschwerdekammer habe Rechtsfehler begangen.
Das Gericht erklärte auch, dass die Marke wegen ihres Namens falsche oder irreführende Informationen vermitteln könne. Verbraucher könnten annehmen, dass "nero" - übersetzt "schwarz" - sich auf die Rebsorte oder Farbe des Champagners beziehe. Denn mehrere italienische Rebsorten enthielten den Begriff "nero". Champagner könne aber nur weiß oder rosé sein.
Gegen das Urteil des Gerichts kann die italienische Firma sich noch an den Europäischen Gerichtshof als nächsthöhere Instanz wenden.
L.Bartos--TPP