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Ein Skiausflug ist laut einem Urteil aus Niedersachsen keine Dienstreise. Wer dabei einen Unfall erleidet, hat keinen Anspruch auf die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, wie das Sozialgericht Hannover am Donnerstag mitteilte. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt in einem sachlichen Zusammenhang zum Beruf steht. (Az.: S 22 U 203/23)
Geklagt hatte ein Geschäftsführer gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Er erlitt 2023 bei einer von einem anderen Unternehmen organisierten Skitour in Österreich einen Unfall. Dazu war er als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens eingeladen worden. Die im Programm aufgeführten Fachvorträge fielen alle aus, die Teilnehmer gestalteten daraufhin ihre Vormittage in unterschiedlichen Gruppen eigenständig.
Der Kläger schloss sich einer Skigruppe an. Bei einer Abfahrt kam es zum Unfall, bei dem er sich ein Bein brach. Die Unfallversicherung lehnte eine Anerkennung als Dienstunfall ab, weil bei der Reise Freizeitaktivitäten im Vordergrund standen. Einen betrieblichen Zusammenhang sah die Versicherung nicht.
Das Sozialgericht gab der Unfallversicherung Recht. Das Skifahren sei eine private Tätigkeit ohne Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers, urteilten die Richter. Diesen Zusammenhang könne auch ein erwarteter Nutzen für das Unternehmen nicht herstellen. Bereits durch die Einladung, in der "ein paar erholsame Tage" versprochen worden seien, sei der Freizeitcharakter der Veranstaltung deutlich geworden.
J.Marek--TPP