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Das Tragen eines muslimischen Kopftuchs bei der Arbeit beschäftigt am Donnerstag (9.00 Uhr) das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Die klagende Muslima will aus Glaubensgründen in der Öffentlichkeit ein Kopftuch tragen. Bei einem Unternehmen, das im Auftrag der Bundespolizei Sicherheitsdienstleistungen am Hamburger Flughafen erbringt, bewarb sie sich auf eine Stelle als "Luftsicherheitsassistentin (m/w/d)". Auf ihrem Lebenslauf-Foto trug sie ein Kopftuch, das ihre Haare bedeckt. (Az. 8 AZR 49/25)
Die Bewerberin erhielt eine Absage, die auch auf telefonische Nachfrage unbegründet blieb. Sie vermutet eine Diskriminierung aus religiösen Gründen und verlangt eine Entschädigung in Höhe von 3500 Euro. Nach Auskunft der Bundespolizeidirektion Hamburg ist das Tragen von Kopftüchern während der Dienstausübung in der Luftsicherheitskontrollstelle generell nicht zulässig.
A.Novak--TPP