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Beamte und Bedienstete der Europäischen Union behalten ihren steuerlichen Wohnsitz in ihrem Herkunftsland, auch dann, wenn sie in einen anderen EU-Staat umziehen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied, ist der steuerliche Wohnsitz damit unabhängig vom tatsächlichen Wohnort. Das gilt auch für die Schenkungssteuer. (Az. C-275/25)
Der deutsche Bundesfinanzhof hatte den EuGH befragt. Er muss über die Klage eines österreichischen Bediensteten der Europäischen Investitionsbank entscheiden. Dieser ließ sich im Jahr 1995 in Luxemburg nieder und zog nach seiner Heirat 2010 nach Deutschland, die Wohnung in Luxemburg nutzte er derweil weiter. Als ihm sein Bruder aus Österreich 2013 Geld schenken wollte, forderte das deutsche Finanzamt Schenkungssteuer.
Das Finanzamt war davon ausgegangen, dass der EU-Bedienstete neben Österreich auch einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland habe. Die Europäische Union sieht für deren Beamte und Bedienstete allerdings nur einen steuerlichen Wohnsitz vor, wie der EuGH nun klarstellte. Dies gelte auch für die Schenkungssteuer.
Das Gericht betonte zudem, dass Beamte und Bedienstete unabhängig von privaten oder beruflichen Umzügen in andere EU-Mitgliedsstaaten ihren steuerlichen Wohnsitz im Heimatland beibehalten. Den Beamten der Europäischen Union, darunter auch der Europäischen Investitionsbank, werde zudem per Statut vorgeschrieben, an ihrem Arbeitsort oder in dessen Nähe zu wohnen.
H.Dolezal--TPP