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Georgien als sicheres Herkunftsland einzustufen, ist nach Auffassung des Karlsruher Verwaltungsgerichts aktuell nicht mit EU-Recht vereinbar. Das erklärte das Gericht in zwei am Montag veröffentlichten Urteilen und sieht es damit ähnlich wie schon das Berliner Verwaltungsgericht im März. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte dagegen im April keine Bedenken gegen diese Einstufung.
Sichere Herkunftsstaaten sind Länder, in denen davon ausgegangen werden kann, dass dort keine Verfolgung zu befürchten ist. Asylanträge von Menschen aus diesen Ländern werden meist abgelehnt, ihre Asylverfahren können beschleunigt an der Grenze geprüft werden. Abschiebungsandrohungen sollen sofort vollzogen werden, die Ausreisefrist beträgt eine Woche. Deutschland stuft Georgien derzeit als sicheren Herkunftsstaat ein.
In Karlsruhe klagten zwei Georgier, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Trotz der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Festlegung als sicheres Herkunftsland wies es die Klagen der beiden Männer auf Anerkennung als Asylberechtigte nun zurück. Denn es war nicht davon überzeugt, dass sie in Georgien der Gefahr von Verfolgung oder einer anderen relevanten Gefahr ausgesetzt sind.
Die Einordnung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat widerspreche allerdings EU-Recht, führte das Gericht in seinen Urteilen vom 14. November aus. Es bezog sich dabei auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg vom Oktober 2024 und August 2025 zu einer EU-Richtlinie, die noch bis zum 12. Juni gilt. Demnach müssen das ganze Hoheitsgebiet des betreffenden Staats und alle Menschen dort sicher sein, nicht nur ein Teil davon.
Bei den abtrünnigen georgischen Gebieten Abchasien und Südossetien sei das nicht der Fall, erklärte das Verwaltungsgericht. Nach westlichem Verständnis gehörten sie weiterhin zu Georgien. Russland erkennt Abchasien und Südossetien als unabhängige Staaten an, die allermeisten Länder betrachten sie weiterhin als Teilregionen Georgiens.
Die Karlsruher Urteile zu den beiden Asylbewerbern sind noch nicht rechtskräftig. Es kann noch die Zulassung der Berufung beantragt werden.
J.Marek--TPP