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Die Flüchtlingsorganisation Pro Asyl fordert nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Hilfen für in Deutschland geduldete Menschen, das "diskriminierende Asylbewerberleistungsgesetz" abzuschaffen. Karlsruhe bestätigte in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss, dass die sogenannten Grundleistungen in den Jahren 2018 und 2019 weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Sie durften demnach auch niedriger ausfallen als Sozialhilfe. (Az. 1 BvL 5/21)
Die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sollen in den ersten Monaten in Deutschland die Existenz absichern. Gedacht sind sie für bedürftige Asylsuchende, Geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Menschen, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung leben. Sie sind niedriger als Sozialhilfe. Bestimmte Kosten für Freizeit, Kultur und Bildung sind darin nicht berücksichtigt. Aktuell können erst nach 36 Monaten höhere Hilfen bezogen werden, im Jahr 2018 betrug die Frist noch 15 Monate.
Vor dem Bundesverfassungsgericht ging es nur um den Zeitraum zwischen September 2018 und dem 20. August 2019, konkret um die Leistungen für alleinstehende Erwachsene und Kinder mit Duldung. Geklagt hatte eine alleinerziehende Frau aus Eritrea, die mit ihrem minderjährigen Kind geduldet in Deutschland lebte. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle ging davon aus, dass die Leistungen für 2018 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Darum fragte es das Verfassungsgericht 2021 danach.
Karlsruhe beurteilte die Lage nun anders als das Celler Gericht. Das Verfassungsgericht erklärte, dass ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet sei. Auch die Festlegung der Bezugsdauer auf 15 Monate für Geduldete war demnach rechtens. Betroffene Menschen hielten sich wahrscheinlich nur vorübergehend in Deutschland auf. Darum darf der Gesetzgeber einen Teil des soziokulturellen Bedarfs herausrechnen, wie das Gericht erklärte.
Die physische Existenz sei mit den gewährten Leistungen gesichert, ebenso die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Ab September 2018 hätten die Hilfen aber neu berechnet werden müssen, wie Karlsruhe ausführte. Die zugrunde gelegten Daten seien zu dem Zeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen. Die Leistungssätze werden regelmäßig aktualisiert, zuletzt zum Januar 2026. Auch zum September 2019 wurden sie aktualisiert. Zwischen September 2018 und dem 20. August 2019 genügten sie den rechtlichen Anforderungen zwar nicht, entschied das Gericht. Sie müssten aber nicht nachträglich neu festgesetzt werden.
Pro Asyl kritisierte, dass das Gesetz in der Zwischenzeit mehrmals verschärft und der Leistungszeitraum mehr als verdoppelt worden sei. Die 2018 geltenden 15 Monate Frist seien vom Gericht nicht beanstandet worden, "da sie noch als Kurzaufenthalt zu werten seien", erklärte die Organisation. Aus ihrer Sicht sei dies "bei den aktuell geltenden 36 Monaten eindeutig nicht mehr der Fall".
S.Janousek--TPP